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BERUFSAUSÜBUNG

Erlaubnisverfahren

Wer als Finanzdienstleister tätig sein möchte, benötigt nach der derzeit gültigen Gesetzeslage eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO), die in Bayern bei den Landratsämtern zu beantragen ist. Die Einzelheiten können Sie im Merkblatt "Anlageberater und Anlagenvermittler" nachlesen.

Nach dem vom Bundeskabinett am 06.04.2011 verabschiedeten Gesetzesentwurf werden die Berufszugangs- und -ausübungsregelungen für die Finanzanlagenvermittler aus § 34c GewO herausgenommen und im neuen § 34f separat geregelt. Künftig müssen Finanzanlagenvermittler ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleich gestellte Berufsqualifikation nachweisen. Voraussetzung für eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler ist zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung in dem bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Vermittlerregister. Außerdem haben die Vermittler künftig strengere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten einzuhalten. Dadurch wird ein den Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechendes Anlegerschutzniveau sichergestellt.

Die geplanten Änderungen sind im Merkblatt "Neue Regelungen für Finanzdienstleister" zusammengefasst (siehe Downloadbereich).

DOKUMENT-NR. 82888

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