Nach langer Diskussion, einer Verschiebung um ein Jahr und einer Pilotphase bleibt es nun grundsätzlich bei der Verpflichtung, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, den Jahresabschluss elektronisch zu übermitteln; allerdings beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn für dieses erste Wirtschaftsjahr, in dem die Pflicht zur Abgabe in elektronischer Form zum ersten mal greift, noch eine Bilanz in Papierform eingereicht wird, die auch nicht dem vorgeschriebenen Datensatz entsprechen muss. Das heißt im Ergebnis, dass die erste elektronische Bilanz erst im Jahr 2014 für Wirtschaftjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, abgegeben werden muss.
Die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe wurde bereits 2008 durch das Steuerbürokratieabbaugesetz im neuen § 5b des Einkommensteuergesetzes eingeführt. Die bisher übliche Abgabe in Papierform entfällt dadurch. In Härtefällen kann auf Antrag weiterhin eine Bilanz in Papierform eingereicht werden.
IHK-Umfrage: E-Bilanz ist bürokratisches Monstrum
Eine aktuelle bundesweite IHK-Umfrage, an der sich auch 136 bayerische Unternehmen beteiligt haben, ergibt folgendes Bild: rund 90% der bayerischen Unternehmen sehen sich aufgrund der E-Bilanz mit einem höheren Zeitaufwand und 78% mit einem daraus resultierenden höheren Kostenaufwand konfrontiert. Stolze 88% der Befragten halten die Übermittlung zusätzlicher Daten für unverhältnismäßig, 75% halten dies für das wesentliche Problem der E-Bilanz. In der Zusatzbürokratie durch die E-Bilanz sehen 70% der bayerischen Unternehmen deutliche Nachteile für sich. Die bundesweiten Umfrageergebnisse können Sie im Downloadbereich auf der rechten Seite einsehen.
„Vereinfachungen“ nach heftiger Kritik am Projekt
Wegen heftiger Kritik der Wirtschaft an dem Projekt wurde es bereits um ein Jahr verschoben - ursprünglich sollte es bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, greifen. Nunmehr greift zusätzlich die oben beschriebene Nichtbeanstandungsregel.
Außerdem wurde kritisiert, dass die anzuwendende Taxonomie, die die Form der zu übertragenden Daten vorgibt, wesentlich tiefer greift, als die Bilanzierungsvorgaben nach dem HGB. Es war zu befürchten, dass die Unternehmen wesentlich mehr Informationen aufbereiten und zur Verfügung stellen mussten. Eine Anpassung der Buchhaltung an die Taxonomie ist nach dem abschließenden Erlass nicht mehr erforderlich. Führt ein Unternehmen in seiner ordnungsmäßigen individuellen Buchführung eine von einem Mussfeld geforderte Position nicht, ist ein NIL-Wert einzutragen (Rn. 16 des Erlasses).
Der Erlass begegnet auch der Sorge, dass die laufende Buchhaltung umgestellt werden muss und nicht mehr, wie bisher, aus dem fertigen handelsrechtlichen Jahresabschluss durch eine Überleitungsrechnung die Steuerbilanz erstellt werden kann. Es besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, den Inhalt des handelsrechtlichen Einzelabschlusses inklusive Überleitungsrechnung oder stattdessen eine Steuerbilanz zu übermitteln (Anlage zu Rn. 11 des Erlasses).
Bewertung der „Vereinfachungen“
Die auf Druck der Wirtschaft eingeräumten Möglichkeiten, den Mehraufwand in Grenzen zu halten, sind jedoch mit einem Fragezeichen zu versehen. Zunächst legte sich das BMF darauf fest, dass die Einräumung dieser Möglichkeiten nicht von Dauer sein werden. Nach einer nicht näher konkretisierten Übergangsfrist sollten sie entweder ganz abgeschafft, oder zumindest deutlich reduziert werden. Aufgrund der Proteste der Wirtschaft, vorallem der IHK-Organisation, geht nun das BMF davon ab: die Vereinfachungen sollen auf Dauer gelten (siehe Link auf der rechten Seite). Vor allem aber gibt es einen faktischen Zwang, von diesen Möglichkeiten so wenig wie möglich Gebrauch zu machen: man provoziert dadurch nämlich Nachfragen und verschlechtert sich in der internen Risikobewertung der Betriebsprüfer.
Wenn man also sein Buchhungsverhalten ändern muss/will, sollte dies nicht erst bei Erstellung der Bilanz im Jahr 2014 berücksichtigt werden, sondern bereits bei der Verbuchung im Wirtschaftsjahr 2013.
Technische Informationen zur E-Bilanz
Als Form der Datenübermittlung ist ein XBRL (eXtensible Business Reporting Language) - Datensatz einzureichen, wie dies bereits für die Einreichung des Jahresabschlusses beim elektronischen Bundesanzeiger möglich ist. Grundlage bildet die bereits bestehende HGB-Taxonomie, die um steuerlich erforderliche Positionen und Elemente ergänzt wird.
In der Anlage des Erlasses ist das Datenschema näher erläutert. Es gliedert sich in ein Stammdatenmodul (GCD- Global Common Data -Modul) und ein Jahresabschlussmodul (GAAP- Generally Accepted Accounting Principles -Modul). Die Datensätze sind in dem nebenstehenden Link abrufbar.
Das GCD-Modul enthält Informationen über das Dokument, den Bericht und das berichtende Unternehmen; das GAAP-Modul bildet die Rechnungslegungsvorschriften ab. Die Taxonomieanlagen sind nach der Rechtsform des bilanzierenden Unternehmens sortiert und orientieren sich am Aufbau des Jahresabschlusses, gehen allerdings was die Gliederungstiefe angeht über die gesetzlichen Vorschriften hinaus.
Es gibt „Mussfelder”, die auszufüllen sind. Dies wird bei der Abgabe elektronisch überprüft. Allerdings kann auch ein „NIL-Wert” eingetragen werden. Dann bleibt dieses Feld ohne Angabe. Dies bietet sich etwa an, wenn wegen der Rechtsform des Unternehmens kein dem Mussfeld entsprechendes Buchungskonto geführt wird oder wenn die ordnungsgemäße Buchführung des Unternehmens keine Angaben zu dem Feld vorsieht. Außerdem sind Summenmussfelder und rechnerisch notwendige Positionen vorgesehen, über die die übermittelten Daten auf Rechenfehler überprüft werden.
Für bestimmte Branchen sind Spezialtaxonomien vorgesehen, die zeitlich verzögert im Entwurf veröffentlicht wurden und mittlerweile ebenso in dem nebenstehenden Link abrufbar sind. Folgende Branchen sind betroffen:
■ Banken
■ Versicherungen
■ Wohnungswirtschaft
■ Land- und Forstwirte
■ Krankenhäuser
■ Pflegedienstleister
■ Verkehrsunternehmen
■ Kommunale Eigenbetriebe
Weiterführende Informationen
Auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie den erwähnten Erlass. Die entsprechende Seite ist nebenstehend unter "Mehr zu diesem Thema" verlinkt. Außerdem lässt sich über den nebenstehenden Link ein Fragen-Antwort-Katalog abrufen, den Sie unter "Downloads" finden.