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SACHVERSTÄNDIGENWESEN

Informationen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung

1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung
Durch die öffentliche Bestellung einer sachverständigen Person nach § 36 Gewerbeordnung soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, Wirtschaft und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten sachverständigen Personen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Stelle unter bestimmten Kriterien überprüft sind und überwacht werden und in Verzeichnissen und auf Anfrage allgemein bekanntgegeben werden.

Die öffentliche Bestellung erfolgt deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen der sich bewerbenden Person Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern (nur) die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation.

Die öffentliche Bestellung ist deshalb von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die in den §§ 2 und 3 Sachverständigenordnung (SVO) genannt sind.
Bitte nehmen Sie diese Bestimmungen genau zur Kenntnis, wenn Sie sich für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger interessieren.

2. Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung
Die wesentlichen Voraussetzungen sind:
a) Das öffentliche Bedürfnis
für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffen-den Sachgebiet muss gegeben sein. Dies bedeutet, dass Sachverständigenleistungen auf dem beantragten Sachgebiet in nicht nur unerheblichem Umfang nachgefragt werden.

b) Die „besondere Sachkunde“
auf dem beantragten Sachgebiet ist zur Überzeugung der Kammer nachzuweisen. Den Nachweis hat die sich bewerbende Person zu führen.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht) sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt und auf die wir besonders hinweisen. Wir bitten insbesondere von der jeweiligen notwendigen Vorbildung Kenntnis zu nehmen und vor der Antragstellung zu berücksichtigen. Sollten diese besonderen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen nicht beigefügt sein, bitten wir diese gesondert bei uns anzufordern.

Zur „besonderen Sachkunde“ gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (z. B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im einzelnen überprüfen kann. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso In-halt der „besonderen Sachkunde“ wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gerichtliche Verfahren).
Jedem Interessenten für die öffentliche Bestellung ist deshalb dringend anzuraten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Dies kann in Form des Selbststudiums, Besuch von Seminaren, Fachtagungen, selbständiger Tätigkeit als Sachverständige(r) oder Mitarbeit bei erfahrenen Sachverständigen geschehen.

c) Die persönliche Eignung
des(r) Sachverständigen muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass ein(e) Bewerber(in) nicht nur aufgrund persönlicher Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung des gesamten persönlichen und beruflichen Umfeldes auch erfüllen kann.

Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit.
Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil zu besorgen ist, dass die Sachverständigentätigkeit möglicher-weise nicht unabhängig ausgeübt werden kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet sind. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des(r) Bewerbers(in) in der Öffentlichkeit und bei der Berufsausübung.

Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen können auf öffentlich bestellte Sachverständige Vor-rang vor den privaten Interessen des(r) Bewerbers(in) haben. Zweifel an der persönlichen Eignung wirken sich im Verfahren um die öffentliche Bestellung zu Lasten des(r) Bewerbers(in) aus.
d) Weitere Voraussetzungen bitten wir § 3 SVO zu entnehmen.

DOKUMENT-NR. 74601

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