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I. Rechtsgrundlage:
Die Einigungsstelle ist auf Grund des § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Verordnung der Bayerischen Staatsregierung errichtet (Fassung vom 17. Mai 1988, geändert
durch Verordnung vom 15. März 2005), Ihre Geschäfte führt die Industrie- und Handelskammer Schwaben.
II. Zweck:
Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der
Gegner zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden;
einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.
In Frage kommen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 8 UWG wegen Zuwiderhandlungen gegen
• §§ 3, 4 UWG
Verstoß gegen die Fallgruppen des § 4 UWG (unlautere geschäftliche Handlungen z. B. durch unsachliche Beeinflussung, aggressive Werbung, Täuschung, Ausnutzen der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern, Ausnutzen der Leichtgläubigkeit oder Angst, Verschleiern des Werbecharakters, fehlende Transparenz bei Preisnachlässen/ Rabatten oder Zugaben, intransparente Werbung für Preisausschreiben oder Gewinnspiele, Herabsetzung/ Verunglimpfung von Mitbewerbern, gezielte Behinderung von Mitbewerbern, Verstoß gegen andere wettbewerbsregelnde gesetzliche Normen)
• §§ 3, 5, 5a UWG
Irreführende Werbung
• §§ 3, 6 UWG
Vergleichende Werbung
• §§ 3, 7 UWG
Belästigende Werbung per Fax, Telefon, E-Mail, SMS
Darüber hinaus können Ansprüche auf Schadensersatz (§ 9 UWG) und Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) geltend gemacht werden.
III. Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt ist jeder Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998
über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen eingetragen sind (Verbraucherverbände) sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.
IV. Örtliche Zuständigkeit:
Die Einigungsstelle ist zuständig, wenn die Handlung im Kammerbezirk begangen wurde oder der Antragsgegner seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer
solchen, seinen Wohnsitz bzw. seinen Aufenthaltsort im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Schwaben hat.
V. Besetzung:
Die Einigungsstelle tritt in der Besetzung mit einer vorsitzenden Person und zwei beisitzenden Personen zusammen.
VI. Anträge:
Die Einigungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Anträge sind schriftlich mit Begründung in 5-facher Fertigung unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden in Urschrift oder Abschrift und sonstiger Beweisstücke bei der Geschäftsstelle der Einigungsstelle (Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer Schwaben, Stettenstraße 1+3, 86150 Augsburg) einzureichen; sie können auch zur Niederschrift der Einigungsstelle gestellt werden.
Zu den Beweismitteln zählen insbesondere:
• Die vorausgegangene Abmahnung (§ 12 Abs. 1 UWG) und
• der Nachweis der beanstandeten Werbung (gekennzeichneter Ausschnitt aus Printmedien, Fotos, ergänzend dazu ggf. eidesstattliche Versicherungen, Internetausdrucke).
VII. Verhandlung:
Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das Landgericht Augsburg statt. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000,00 EUR festsetzen (§ 15 Abs. 5 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 EinigungsV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EGStGB).
VIII. Ergebnis des Verfahrens:
Gelingt der gütliche Ausgleich, so wird er in einem besonderen Schriftstück, das von den Mitgliedern der Einigungsstelle sowie von den Parteien zu unterschreiben ist, niedergelegt. Aus dem zustande gekommenen Vergleich kann vollstreckt werden, als wäre er vor einer staatlich anerkannten Gütestelle geschlossen.
IX. Auslagen und Kosten im Verfahren:
Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Auslagen entsprechend den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Einzelheiten regelt § 8 der Einigungsstellenverordnung.
Im Übrigen erhebt die Einigungsstelle für Ihre Tätigkeit keine Gebühren. Den Parteien steht es frei sich über die Kosten zu einigen. Eine diesbezügliche Einigung ist nicht Voraussetzung für eine
Einigung in der Hauptsache.
Stand: 08/2010
© IHK Schwaben
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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