- Telefon: 0821 3162-221
- Fax: 0821 3162-174
Sie befinden sich hier: Startseite > Recht und Fair Play > Gewerberecht > Gewerbemeldung
Grundsätzlich gilt in Deutschland die Gewerbefreiheit. Das heißt: Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen werden. Für bestimmte Gewerbezweige, für die der Gesetzgeber einen besonderen Schutzbedarf gesehen hat, werden weitere Nachweise persönlicher und/oder fachlicher Natur erforderlich. Damit ein Unternehmen als gewerblich einzustufen ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
• selbstständige
• erlaubte
• auf Gewinnerzielung gerichtete und
• auf Dauer angelegte
Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich.
Abzugrenzen vom Gewerbe ist die Urproduktion (Land –und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), die freien Berufe wie z.B. Ärzte, sonstige Heilberufe oder Architekten und die Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.
Gewerbeformen
Ein Gewerbe kann in verschiedenen Gewerbeformen ausgeübt werden, insbesondere:
• im Rahmen eines stehenden Gewerbes von einer gewerblichen Niederlassung aus (Geschäft, Laden, ortsfester Verkaufsstand) oder
• als Reisegewerbe (z. B. Vertreter an der Haustür, Straßenhändler, Standinhaber auf Privatmärkten, Wanderlagerbetreiber), wofür der Gewerbetreibende eine besondere Erlaubnis – die Reisegewerbekarte - benötigt oder
• im Marktverkehr, d.h. im Zusammenhang mit der Teilnahme an Messen, Aus-stellungen und Märkten (z. B. der Verkauf auf einem Wochen- oder einem Jahrmarkt).
Gewerbeanzeige
Um ein Gewerbe auszuüben, bedarf es bei den meisten Gewerben keiner besonderen Erlaubnis, sondern lediglich einer Gewerbeanzeige. Die Gewerbeanzeige eines stehenden Gewerbes wird beispielsweise im Falle einer
• Neuanmeldung
• Sitzverlegung
• Änderung des Gewerbegegenstandes
• Betriebsaufgabe
bei der Gemeinde des Betriebssitzes abgegeben. Die Gewerbeanmeldung - jedoch lediglich für erlaubnisfreie Gewerbe - ist auch im Rahmen der Existenzgründungsberatung bei der IHK Schwaben in Augsburg und Memmingen möglich.
Die Gewerbeanzeige selbst kann durch den Gewerbetreibenden (im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR- durch alle Gesellschafter) oder einem von ihm Bevollmächtigten abgegeben werden. Im Falle von Handelsregisterfirmen handelt beispielsweise der Geschäftsführer für die GmbH und der Vorstand für die AG.
Für Gewerbemeldungen existieren einheitliche Vordrucke. Manche Kommunen halten die Vordrucke bereits auf ihrer Homepage zum Ausdruck bereit.
Folgende Dokumente sind für die Gewerbeanmeldung erforderlich:
• Personalausweis oder Reisepass
• im Falle der Bevollmächtigung: schriftliche Vollmacht und sowohl Ausweis des Vollmachtgebers als auch des Bevollmächtigten
• bei Handelsregisterfirmen: in der Regel der Handelsregisterauszug
• bei erlaubnispflichtigen Gewerben: Vorlage des Erlaubnisbescheides.
Die Anzeige des Gewerbes muss innerhalb von 3 Tagen durch die Gemeinde/Stadt/IHK bestätigt werden. Eine Information über die erfolgte Gewerbemeldung geht an:
• das Bayerische Statistische Landesamt,
• an die IHK und die Handwerkskammer
• das Gewerbeaufsichtsamt und das Eichamt
• die Bundesagentur für Arbeit, die Zollverwaltung, die Deutsche Gesetzliche Un-fallversicherung
• Finanzamt
• Handelsregister (bei Handelsregisterfirmen)
© IHK Schwaben
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
© IHK Schwaben
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.