Neben dem Finanzsektor können auch Gewerbeunternehmen und freie Berufe Ziel von Kriminellen werden, die versuchen, Vermögen aus illegalen Geschäften in den Wirtschaftskreislauf einzuspeisen. Deshalb wurde in den letzten Jahren auch der Nichtfinanzsektor mehr und mehr in die Pflichtenkataloge einbezogen, die sich ursprünglich in erster Linie an den Finanzsektor richteten.
Zum 01.01.2012 ist das „Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention“ in Kraft getreten. Durch die Intervention der IHK-Organisation konnten die Bürokratiekosten für Unternehmen gegenüber dem ursprünglichen Plan der Bundesregierung deutlich gemindert werden. So konnte erreicht werden, dass neben dem Finanzsektor und den Spielbanken nur Unternehmer zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet werden, die mit hochwertigen Gütern, zum Beispiel Kraftfahrzeugen, Schmuck, Kunst und Antiquitäten, handeln.
Vom Geldwäschegesetz betroffen sind neben dem Finanzsektor unter anderem:
- gewerbliche Güterhändler
- Immobilienmakler
- Versicherungsvermittler (in bestimmten Fällen)
- Spielbanken
- Treuhänder und Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen
Alle Unternehmen, die vom Geldwäschegesetz erfasst sind, sind verpflichtet, zunächst ihr eigenes Risiko, für Geldwäsche missbraucht zu werden, zu analysieren und darauf aufbauend angemessene Sicherungsmaßnahmen umzusetzen. Die eigenen Mitarbeiter sind in Sachen Geldwäsche zu schulen und auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. Zudem kann die Aufsichtsbehörde Unternehmen im Einzelfall dazu verpflichten einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
Auf jeden Fall müssen Händler tätig werden, wenn ein Geschäft den Schwellenwert von 15.000 Euro übersteigt und der Kunde bar, mit Geldkarte oder mit Netzgeld bezahlt. Dann muss die Identität des Kunden festgestellt werden. Immobilienmakler müssen ihre Vertragspartner bei jeder Begründung einer Geschäftsbeziehung, spätestens aber mit Abschluss des Maklervertrages identifizieren.
Besteht der Verdacht, dass ein Geschäft der Geldwäsche dienen könnte, so ist eine Verdachtsmeldung beim Bundeskriminalamt – der dortigen Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und zugleich beim Bayerischen Landeskriminalamt und der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zu erstatten.
Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sind recht umfassend und durchaus auch kompliziert. Dennoch müssen diese ernst genommen werden. Denn bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Im schlimmsten Fall kann sogar der Betrieb geschlossen und die Berufsausübung untersagt werden.
In Bayern überwacht das Innenministerium als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Geldwäschevorschriften und wird hierzu auch stichprobenartige Kontrollbesuche bei den Unternehmen durchführen.