Downloads
-
Merkblatt "Geldwäscheprävention bei Unternehmen"
(PDF, 168 KB) (Dokument-Nr.: 112900)
Sie befinden sich hier: Startseite > Kompetenzzentrum Gründung, Finanzierung, Sanierung > Unternehmensfinanzierung > Geldwäscheprävention
Neben dem Finanzsektor können auch Gewerbeunternehmen und freie Berufe Ziel von Kriminellen werden, die versuchen, Vermögen aus illegalen Geschäften in den Wirtschaftskreislauf einzuspeisen. Deshalb wurde in den letzten Jahren auch der Nichtfinanzsektor mehr und mehr in die Pflichtenkataloge einbezogen, die sich ursprünglich in erster Linie an den Finanzsektor richteten.
Zum 01.01.2012 ist das "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention" in Kraft getreten. Durch die Intervention der IHK-Organisation konnten die Bürokratiekosten für Unternehmen gegenüber dem ursprünglichen Plan der Bundesregierung deutlich gemindert werden. So konnte erreicht werden, dass neben dem Finanzsektor und den Spielbanken nur Unternehmer zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet werden, die mit hochwertigen Gütern, zum Beispiel Kraftfahrzeugen, Schmuck, Kunst und Antiquitäten, handeln.
Vom Geldwäschegesetz betroffen sind neben dem Finanzsektor unter anderem:
Alle Unternehmen, die vom Geldwäschegesetz erfasst sind, müssen interne Sicherungsmaßnahmen dagegen treffen, dass sie zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. Die Mitarbeiter müssen zum Thema Geldwäsche geschult werden. Verdachtsfälle sind der zuständigen Behörde zu melden. Welche Behörde in Bayern künftig die Einhaltung des GWG für den Nichtfinanzbereich überwachen wird, soll im Laufe des ersten Halbjahres 2012 bestimmt werden.
© IHK Schwaben
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
© IHK Schwaben
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.